30.12.2024.

„Recht aufs Balkonkraftwerk“ nimmt die erste Hürde im Bundestag

Nach langem Warten war es am 18. Januar endlich so weit: Die vom Justizministerium eingebrachte Privilegierung von Steckersolargeräten in Miet- und Wohneigentumsrecht – im Volksmund auch das „Recht aufs Balkonkraftwerk“ genannt – wurde erstmals im Bundestag beraten. Aufgrund der späten Stunde – der Tagesordnungspunkt begann am Donnerstag erst um 23:05 Uhr – gaben mehrere Abgeordnete ihre Reden zu Protokoll statt sie selbst vorzutragen. Dadurch reduzierte sich die Debattendauer von ursprünglich vorgesehenen 40 auf gerade einmal 13 Minuten.

Allerdings konnte ein erstes positives Ergebnis erreicht werden: Alle Abgeordneten stimmten einer Weitergabe des Entwurfs an die zuständigen Ausschüsse des Bundestages, insbesondere den Rechtsausschuss, zu. Dessen Abgeordneten entscheiden nun darüber, ob der Entwurf in der bisherigen Form bestehen bleibt, oder ob er angepasst werden soll. Hierzu wird es am 19. Februar auch eine Anhörung mit von den verschiedenen Fraktionen berufenen Sachverständigen geben. Auch eines unserer Mitglieder ist hierfür angefragt worden.

Die AG Balkonkraftwerk hat bereits eine Stellungnahme zu möglichen Änderungen bei den Abgeordneten des Ausschusses platziert. Darin wird vorgeschlagen, dass die Privilegierung – wie von den Fachausschüssen des Bundesrates vorgeschlagen – auf alle Formen der Photovoltaik ausgeweitet wird. Wenn der entsprechende Platz am Balkon, der Terrasse, im Garten oder anderen Gebäudeteilen vorhanden ist, kann so auch auch eine PV-Anlage mit mehr als 600/800 Watt an Leistung installiert werden, solange dies nachweislich fachgerecht und ohne Schäden am Gebäude erfolgt. 

Zudem wird darin empfohlen, vorausschauend auch Einrichtungen zur Speicherung und Weitergabe der erzeugten Energie mit in die Privilegierung aufzunehmen. Angesichts der bereits konkret beabsichtigten und von EU-Ebene eigentlich längst vorgeschriebenen Freigabe von Energiegemeinschaften und des P2P-Stromhandels ist es wenig sinnvoll, diese Möglichkeiten bei der aktuellen Gesetzesnovelle außen vor zu lassen.

Über den eigentlichen Gesetzestext hinaus wird darin insbesondere die Notwendigkeit betont, die praktische Bedeutung der Privilegierung von Balkonkraftwerken im Rahmen der Gesetzesbegründung sowie der Begleitdokumente zum Gesetz wesentlich detaillierter auszuführen. Das ist zwingend notwendig, denn es ist bereits absehbar, dass die bislang mangelhafte Klärung offener Fragen weiterhin zu unsachgemäßen Forderungen von Seiten der Vermietenden, Eigentümergemeinschaften und deren Hausverwaltungen führen wird, welche im Zweifelsfall erst vor Gericht abgewehrt werden können.

Die bisher bekannten Forderungen dieser Art reichen von der Erstellung von Brandgutachten oder der Verpflichtung zum Abschluss einer Hausratversicherung über eine überholte Einheitsgröße für Module bis zur häufigen verpflichtenden Prüfung und Installation der eigentlich laienbedienbaren Geräte durch einen Elektrofachbetrieb. Auch ästhetische Gründe werden z.T. als Ablehnungsgrund herangezogen.

Eine Privilegierung von Balkonkraftwerken per se wird solche Versuche, ihre Nutzung zu verhindern, nicht beenden. Daher hat die AG Balkonkraftwerk auch das Justizministerium aufgefordert, die praktische Bedeutung der Privilegierung umfassend zu präzisieren und dafür umfangreiche Vorschläge unterbreitet. Dazu gehören u.a. die Empfehlung, klarzustellen, 

  • dass die individuell empfundene Ästhetik des durch Balkonkraftwerke veränderten Fassadenbildes für sich selbst keinesfalls ausreicht, um ein ausreichendes Gegengewicht zu ihrem gesamtgesellschaftlichen Nutzen darzustellen,
  • dass Balkonkraftwerke zur gebräuchlichen Nutzung einer Wohnung gehören und die Prüfung und Instandsetzung von nicht für den üblichen Gebrauch tauglicher Elektrik, veralteten Zählerschränken und statisch nicht einwandfreier Balkonbrüstungen beim Vermieter bzw. der Eigentümergemeinschaft liegen,
  • dass Denkmalschutz und andere Regelungen zum Erhalt originaler Bausubstanz und Optik hinter das bereits in Gerichtsurteilen festgestellte „überragende öffentliche Interesse“ an erneuerbaren Energien zurückstehen müssen und,
  • dass der Erhalt von Rettungswegen problemlos durch lotrechte Montage und/oder Restflächen zur Anleiterung gewährleistet werden kann und daher nichts davon Ablehnungsgründe sein können.

Die AG Balkonkraftwerk arbeitet daran, dass diese Klärungen ihren Weg in die offiziellen Begleitdokumente zum Gesetzesentwurf finden.

2 Gedanken zu “„Recht aufs Balkonkraftwerk“ nimmt die erste Hürde im Bundestag

  1. Hallo Zusammen,
    Ich finde es echt bemerkenswert wie Ihr Euch so intensive für unser Bürgerrechte bzw. für unsere Umwelt einsetzt.
    Ich dachte immer dass man unseren Politikern bzw. den derzeitigen exzitierende politischen Gepflogenheiten nicht so einfach beikommt bzw. diesbezüglich auch (ohne Parteimitgliedschaft) etwas aktiv verändern kann.
    Anscheinend tut sich etwas in unserer politischen Landschaft und unsere gewählten Abgeordneten reagieren auf
    die Stimmungen in unserer Gesellschaft.
    Ich wünsche Euch für die morgige Anhörung viel Erfolg (und gute Nerven) und hoffe stark darauf, dass sich unsere Politiker nicht wieder von den Strippenziehern aus der Lobbywirtschaft beeinflussen lassen.
    Liebe Grüße Thomas

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